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Wenn man zu viel nachdenkt, erschafft man Probleme, die es eigentlich nicht gibt.
Wieder ist ein Jahr zu Ende, und 2018 brachte uns im WFVD größere Veränderungen. Wie berichtet, verabschiedeten wir uns vom langjährigen Geschäftsführer, änderten Kontaktanschrift und Sitz unseres Verbandes. Wir waren getrieben, uns neu aufzustellen. Veränderungen bringen dann zunächst Unsicherheit. Jetzt, ein paar Monate weiter, meinen wir, mit dem Mut zur Veränderung eine tragfähige Lösung und Organisation gefunden zu haben.


Gut ist, dass wir nicht bei Problemen stehen blieben, sondern tatkräftig und gemeinsam über zukünftige Ausrichtungen und Auftritt nachgedacht haben. Bewährtes, wie unsere Veranstaltungen, galt es zu erhalten, andererseits verlangten sich verändernde Ressourcen neue Wege. Am Ende dieses Jahres können wir konstatieren: Es geht weiter und gut voran.  Es stimmt wirklich, zu viel Nachdenken, getrieben etwa durch die Frage „wie wird es wohl?“, erschafft Probleme, die es eigentlich nicht gibt.


Beispiele aus dem Jahr 2018 gefällig?

 

 

 

 

 

Ausbildungsberuf


Dieses Jahr 2018 war geprägt durch den Auftritt zweier großen Berufsfeuerwehren, die sich entschlossen haben, unseren Weg in der Gewinnung von Nachwuchskräften mitzugehen. Die Feuerwehren von Hamburg und Frankfurt haben begonnen, im großen Stil Werkfeuerwehrmänner/-frauen auszubilden. Soweit – so gut, denn die Ausdehnung der Berufsbildungsinitiative auf den öffentlichen Bereich hilft letztlich auch uns. Wenn nun aber Versuche gestartet werden, das Berufsbild umzubenennen, landet man schnell bei o.a. Leitsatz: Wer zu viel nachdenkt, schafft Probleme, wo keine sind. Solange Inhalte der Ausbildungsordnung nicht angefasst werden, ist es uns egal, wie das Kind benannt ist.  Wir diskutieren lieber darüber, wie sich Demographie und Digitalisierung auf die Ausbildung auswirken. Das Symposium des WFVD am 24.und 25. Januar 2019 in Berlin ruft Interessierte auf, Zukunft zu gestalten.


ASR A 2.2


Wie berichtet trat die ASR A 2.2 im Mai 2018 in Kraft. Nach unserer Meinung öffnete sich der Staat bewusst nach jahrelanger Diskussion neuen Wegen in der technischen Entwicklung. So wurde die Richtlinie durch Beispiele aus der Praxis im Anhang der ASR ergänzt, die Gestaltungsmöglichkeiten im neuen Regelungswerk zeigen und in einem Anhang unter bestimmten Umständen auch die Vorhaltung von Feuerlöschspraydosen befürworten. Bei der Übersendung des Entwurfes der ASR A2.2 zur Abstimmung wurde dem Arbeitsstättenausschuss (ASTA) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entwurf eines Empfehlungsschreibens des Brandschutzexpertenkreises zum Gebrauch von Feuerlöschspraydosen beigefügt. Der Expertenkreis bat darum, mit der Empfehlung in der Diskussion um den Einsatz der Spraydosen von staatlicher Seite Klarheit zu schaffen. Nach Vorschlag sollten die ASR A2.2 und das Empfehlungsschreiben zusammen und zeitnah veröffentlicht werden. 


In der Zwischenzeit berichteten Tim Pelzl und Dr. Torsten Wolf, ebenfalls Mitglieder im Expertenkreis, in der Zeitschrift Brandschutz über die neue Richtlinie.   Die ASR A2.2. wurde, wie gesagt, im Mai 2018 in Kraft gesetzt, das Empfehlungsschreiben aber leider nicht.


Ohne weitere Information entdeckte der WFVD Ende August zufällig das Empfehlungsschreiben des ASTA, das bereits am 03. Juli 2018 auf der Internet-Plattform des ASTA veröffentlicht worden war, ohne den Expertenkreis darüber in Kenntnis zu setzen.  Es entsprach nicht mehr dem ursprünglichen Empfehlungsschreiben. Denn die Empfehlung des Expertenkreises, Feuerlöschspraydosen mit definierten Vorgaben auch in der Grundausstattung einrechnen zu können, wurde ins Gegenteil gedreht und dahingehend geändert, dass der ASTA vom Gebrauch der Feuerlöschspraydosen abrät. Für die Grundausstattung sind die Spraydosen nach ASTA ausgeschlossen, ja auch über eine Gefährdungsbeurteilung könne man deren Einsatz nicht erreichen. Ein ungewöhnliches und bis dato noch nicht vorgekommenes Ereignis. Ignoranz ist halt die Kunst, mit offenen Augen nicht sehen zu wollen.


Begründet wurde die Aussage des ASTA mit der Einsortierung der Spraydosen in eine SPEC-Norm und einem scheinbar deshalb nicht erreichtem Stand der Technik, der fehlenden allgemeinen Fachmeinung, aus staatlicher Sicht also ein unsicherer Stand. Hat denn keiner der Entscheider die Positionierung der Feuerwehren (DFV, WFVD, sogar AGBF) wahrgenommen? Wer so neue Entwicklungen verhindert und mit Unsicherheit entscheidet, sei an die Worte von Henri Fréderic Amiel erinnert: „Wer absolute Klarheit will, bevor er einen Entschluss fasst, wird sich nie entschließen“.


Wie nun damit umgehen?
Zwar spiegelt das Empfehlungsschreiben lediglich die Meinung des ASTA wieder, es löst auch – so unsere Position ‒ nicht die Vermutungswirkung aus, und es ist entgegen der Empfehlung des ASTA über die Gefährdungsbeurteilung immer möglich, Arbeitsstätten in der Grundausstattung mit Spraydosen auszustatten; und dennoch: Nur Fachleute wissen, wie im Alltag diese unterschiedlichen Auffassungen im vorbeugenden Brandschutz zu bewerten sind. Aber was machen die kleinen und mittleren Betriebe, was macht ein Krankenhausbetreiber, wenn er ein solches Empfehlungsschreiben des ASTA in den Händen hält? Genau für dieses Klientel werden sich die Brandschutzexperten gemeinsam mit den großen Verbänden einsetzen. Es gilt nun, Öffentlichkeit herzustellen und aufzuklären! Denn der ASTA vertritt eine politisch motivierte Meinung, die Experten vertreten eine fachlich fundierte Meinung - beide schließen sich derzeit aus. Der WFVD hat zu diesem Zweck den zuständigen Bundesminister für Arbeit, Hubertus Heil, angeschrieben und seinen Missmut über Vorgehen und Missachtung auch beim Vorsitzenden des ASTA platziert – Schreiben siehe Infokasten.

Was bleibt? Wir stehen ja wieder einmal an der Jahreswende. Ich will aufrufen zur Tat und nachdenken, um Lösungen zu schaffen, nicht, um Probleme zu wälzen. Ich will streiten um eine akzeptierte und anerkannte Vertretung der Interessen unserer Unternehmen und in Themen des betrieblichen Brandschutzes. Machen Sie mit? Dann gibt es sicher auch im neuen Jahr genug Auftrag.


Ihnen und Ihren Lieben wünsche ich für 2019 in allen Dingen Fortune

 

Ihr Raimund Bücher   

 (Mark Twain)

Wir alle sehen nur das, was wir wollen, und nicht das, was wir schon haben. Getreu dem Motto, dass die Kirschen des anderen immer besser wirken als die Früchte im eigenen Garten. Wenn aber eine Idee da ist, geht es nicht nur nach Wünschen – Ideen sind nur Ausgangspunkte, wusste schon Picasso. Er meinte, um zu wissen, was man zeichnen will, muss man zu zeichnen anfangen.

 

ASR A2.2. – eine Idee setzt sich durch


So muss es den Vätern der ASR A2.2 gegangen sein. Am Anfang war eine Idee und sie begannen mit den Skizzen.
Alles hat mit dem heute grundsätzlich anderen Vorgehen im Arbeitsschutz zu tun: Weg von der Verordnung hin zur Unterstützung der verantwortungsvollen Tätigkeit als Arbeitgeber. Grundlage dieses Ansatzes ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie soll der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zunächst beim Einrichten und später beim Betreiben von Arbeitsstätten dienen. Adressat ist dabei der Arbeitgeber, der dafür Sorge zu tragen hat, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und dem es obliegt, verbleibende Gefährdungen möglichst gering zu halten.


Ihm dienen als Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der ArbStättV die sogenannten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Sie werden bei Bedarf angepasst, um dem jeweils aktuellen Stand der Technik gerecht zu werden und konkretisieren dem Arbeitgeber den Anforderungskatalog bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 der ArbStättV. Damit einher geht die Festlegung der geeigneten Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb. Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er die Vorgaben der ArbStättV einhält (Vermutungswirkung). Eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR enthält die ArbStättV jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und auch auf andere Weise seine Pflichten erfüllen. In diesem Fall muss er die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, so beseitigen oder verringern, dass dabei mindestens das gleiche Schutzniveau wie in der ASR erreicht wird.


Aus diesem Schutzgedanken heraus und in der Weiterentwicklung dieser Grundidee war es folgerichtig, in einer ASR auch das Thema Brandschutz zu erfassen und damit insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen Hilfestellung im Brandschutz zu bieten. Die ASR A2.2 war geboren.
Die Vorgängerversion der aktuellen ASR A2.2 erschien im November 2012. Sie löste eine Reihe von bis dahin parallel existierenden Schriften zum Thema „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ ab, wie zum Beispiel die gleichnamige BG Regel 133, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung mit Wirkung vom 12.09.2013 zurückgezogen wurde. Es galt nun alleine die ASR A2.2. Sie stand und steht für einen Ansatz, der das Thema Brandschutz weiter fasst und mehr Aspekte einbezieht. Der Trend ging weg vom reinen Ausstatten von Arbeitsstätten mit einer zum Teil erheblichen Anzahl von tragbaren Feuerlöschern, hin zum vergleichsweise ganzheitlichen Vorgehen, unter anderem bestehend aus den Bereichen „Erkennen und Melden von Bränden“, „Betriebliche Organisation“ sowie „Auswahl von und Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen“. Es dauert zwar, bis sich eine Idee durchsetzt, aber, wenn sie gut ist, dann setzt sie sich nach und nach durch.


Anfänglich kam die Idee dennoch nicht an. So war die ASR A2.2 vom November 2012 häufig Ziel von Kritik und Unverständnis. Auch wir als Bundesverband beteiligten uns daran. Unserer reichen praktischen Erfahrung nach wurde der ganzheitliche Ansatz nicht umfassend erarbeitet, da wesentliche Aspekte des betrieblichen Brandschutzes nicht betrachtet wurden. Dem Gedanken folgend, alles für die Bewertung im betrieblichen Brandschutz Erforderliche mit der ASR A2.2 an die Hand zu geben, erforderte aus unserer Sicht ein wenig mehr als den ersten Aufschlag. So fehlten wesentliche Aspekte der Brandschutzorganisation, wie z. B. die Brandschutzordnung, Aussagen zu Brandschutzhelfern oder ein eventuell erforderlicher Brandschutzbeauftragter. Auch wurden aktuelle technische Entwicklungen bei den Feuerlöschern nicht berücksichtigt und Hilfestellungen zu Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung fehlten sogar ganz. Am Ende vermissten wir betriebliche Brandschützer wesentliche Teile für die ganzheitliche Betrachtung, um die Idee zur Vollendung zu bringen. Und uns selbst mangelte es teilweise auch an etwas, nämlich am Verstehen und Durchdringen des neuen Ansatzes im Arbeitsschutz. Und - nebenbei bemerkt - die Generalklausel, die das Abweichen von der Regel erlaubt, wenn wir nur das gleiche Schutzziel erreichen, hat mancher bis heute nicht verstanden.


Nun, die Kritik fand nicht nur Gehör, sondern mancher Kritiker fand sich schließlich im Arbeitskreis zur Überarbeitung der vorgelegten Version wieder. Konstruktiv und kooperativ wurde an der zunehmend gemeinsamen Idee gefeilt. Im Frühjahr 2017 legte der Arbeitskreis eine überarbeitete Version der ASR A2.2 den Gremien zur Genehmigung vor. Wir berichteten soweit möglich über den Fortgang, organisierten als WFVD sogar Anfang 2016 ein Symposium mit Podiumsdiskussion, um Interessierten den neuen Weg im Arbeitsschutz näher zu bringen. Dennoch, weitere Diskussionen hörten nicht auf, trotz aller Information über das bis dato Erreichte. Letztlich hieß es warten und Ungeduld war zunehmend spürbar. Manchem hätte ich gern in dieser Phase den Satz von Mark Twain entgegengehalten, der doch mal riet: Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann.

 

Erste Wertung


Jetzt, werte Leser, ist es getan: Der ASTA hat die überarbeitete ASR A2.2 im November 2017 beschlossen und ist dabei den Vorschlägen des Arbeitskreises gefolgt. Im Mai 2018 ist die neue Arbeitsstättenregel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in Kraft getreten. Nun endlich hat die Diskussion eine solide Basis. Die Inhalte haben wir bereits mehrmals in der WFInfo dargestellt.


Doch hier für den Anfang schon einmal meine Position:
Die aktuelle Fassung der ASR A2.2 bietet unternehmerischen Freiraum, Eigenverantwortung und konkrete „Anleitung“, was den betrieblichen Brandschutz in Bezug auf die grundlegende Organisation der Entstehungsbrandbekämpfung betrifft. Das aus meiner Sicht praxisnahe Papier gilt es nun zur Anwendung zu bringen und Erfahrungen zu machen, denn nach Aristoteles ist die Erfahrung der Anfang aller Kunst und allen Wissens.

 

Aktuelles

Nachdem nun in diesem Themenkomplex der betrieblichen Brandgefährdung mit der ASR A 2.2 Stand 2018 seit Mai mehr Klarheit herrschte, veröffentlichte der ASTA am 03.07.2018 ein zu der ASR A 2 geradezu gegenteiliges Papier in Form der Empfehlung zur ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ zur Gefährdungsbeurteilung bei der Verwendung von Löschspraydosen.


Entgegen der formulierten Expertenmeinung erklärt der ASTA gegen den Stand von Wissenstand und Technik und gegen die ausdrücklich formulierte Fachmeinung der deutschen Feuerwehren Löschspraydosen als unzulässig. Entgegen der grundsätzlichen Vorgehensweise in der ASR A2.2. schließt er sogar die Möglichkeit aus, mit einer erneuten Gefährdungsbeurteilung dem angestrebten Schutzziel nachzufolgen – er widerspricht aus unserer Sicht damit sogar der grundsätzlichen Intention der ASR.


Verstärkt wird unsere Verwunderung und Verärgerung noch dadurch, dass die Experten des o.a. Arbeitskreises diese Empfehlung ausdrücklich nicht teilen, gar anders beschlossen hatten. Der ASTA hat augenscheinlich gegen die ausgewogene und fundierte Auffassung des Arbeitskreises von Experten eigenmächtig und im Übrigen ohne Rücksprache den Entwurf inhaltlich ins Gegenteil verkehrt.

 

Bits und Bites


Wie bei jeder der bisherigen industriellen Revolutionen steht auch bei der aktuellen Epoche am Anfang eine Idee. Einer der ersten funktionsfähigen Computer der Welt feierte 2011 Geburtstag: 70 Jahre zuvor stellte der Erfinder Konrad Zuse das Gerät mit der Bezeichnung Z3 vor – es war so groß wie eine Wohnzimmerschrankwand. Z3 war der erste programmierbare Rechner und der erste, der mit dem binären Zahlensystem (0 und 1) arbeitete. Ohne ihn sähe unser Alltag heute ganz anders aus.


Mit modernen PCs ist der Z3 allerdings nicht zu vergleichen. Der Z3 wog mehr als eine Tonne und beherrschte nur die Grundrechenarten sowie das Wurzelziehen. Zudem speicherte er allenfalls 64 Worte. Für eine einfache Operation wie das Multiplizieren brauchte er drei Sekunden. Um etwas auszurechnen, musste in mühsamer Handarbeit ein Filmlochstreifen eingegeben werden.


Fast ein Jahrhundert brauchte es zur weltumspannenden Entwicklung. Ob Zuse damals daran dachte, dass die „Kollegen“ mit Bits und Bites als Muttersprache, heute unser Leben bestimmen?


Wie selbstverständlich nutzen wir die vielfach zur Lebensvereinfachung eingesetzten Systeme, die – selbst alles kleine Rechner – schon gar nicht mehr wegzudenken sind. Und so entwickelt sich eine weitere industrielle Revolution, gepaart mit Ängsten um eventuell wegfallende Arbeitsplätze oder mit voll Spannung erwarteter weiterer Möglichkeiten. Zu welcher Gruppe gehören Sie, werter Leser?


Seit mehr als 3 Jahren bemühen wir uns als betriebliche Brandschützer, die Feuerwehr und den Brandschutz in die Entwicklung einzupassen]. Wie ein Rufer in der Wüste geht es uns, wenn wir das eindeutig durch Industrie und Dienstleistung getriebene Thema auch in den eher traditionell ausgerichteten Feuerwehrkreis hineintragen wollen. Seit Anfang dieses Jahres hat der DFV nun einen Fachbereich „Leitstellen und Digitalisierung“ eingerichtet und ein wenig behäbig nähern wir uns dem Thema, das sich selbst so rasant entwickelt. 2018 hat im Mai auch die VFDB reagiert. Getrieben durch den gerade in den Ruhestand getretenen Amtsleiter der Feuerwehr Frankfurt, Reinhard Ries, und meinen als Aufruf gedachten Auftritt während der Jahrestagung in Duisburg waren sogar echte Wortführer im Thema als Referenten aktiv und zum wiederholten Mal erscholl ein Weckruf. Die Teilnehmer der Tagung ließen sich anstecken und in Duisburg entspann sich eine muntere Kommunikation um das Thema herum. Jetzt, einige Wochen später, scheint erneut aller Elan verpufft und alles erstarrt wieder in abwartender Haltung. Es dauert noch, bis die Idee zur Vollendung reift und bis dahin scheint der Rufer ein Narr zu sein?


Wir machen weiter! Wir selbst beschäftigen uns mit Entwicklungen, die uns in unserem Bereich Vorteile bringen und werden nicht müde, neue Entwicklungen aufzuzeigen. Die Industrie ist sicher auch hier der Voranstürmer.


Ihr
Raimund Bücher

 

 

 

 

Die erste Ausgabe 2017 des Standpunktes steht an und wenn er erscheint, wird der neue Zeitraum schon zu einem Viertel vergangen sein. Dass wir – die Redaktion und der Verfasser des Standpunktes - Ihnen, geneigter Leser, zum Beginn des Jahres alles erdenklich Gute wünschen, darf mit Recht angenommen werden. 

Nun haben wir also schon begonnen und gemäß des gewählten Sinnspruchs haben wir damit die Hälfte schon getan. Was zu beweisen wäre.

 

Brandschutz 4.0

Vielfach angekündigt und mit Spannung erwartet, fand im Januar 2017 das WFVD-Symposium zum Thema Brandschutz 4.0 statt. Die Organisatoren der Veranstaltung hatten ein buntes Programm gestrickt. Eine illustre Schar von Referenten stellte sich der Frage: Wie ist der Brandschutz in den industriellen Umwälzungen neu zu bewerten? Und ich meine äußern zu dürfen, die Erwartungen wurden erfüllt. So viel sei an dieser Stelle gesagt: Wenn auch einige Vorträge neue Erkenntnis brachten – am Ende bleiben immer noch Fragen, wie die 4. Industrielle Revolution sich tatsächlich auswirken wird. Angesichts der verständlichen Unsicherheit, was die Zukunft dann wirklich bringt, haben wir die Diskussion eröffnet und damit sicher weise gehandelt.
Wer konkrekte Antworten will, mag Trost finden bei Georg Christoph Lichtenberg: „Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber so viel kann ich sagen, es muss anders werden, wenn es gut werden soll.“ Das Thema wird uns sicher weiter beschäftigen.

 

 

AUSGANGSLAGE:


Um die Positionierung des WFVD zum Thema deutlich zu machen, sei als Beispiel eine Löschanlage mit sauerstoffverdrängenden Löschgasen zugrunde gelegt, die baurechtlich im Brandschutznachweis/-konzept gefordert wird.


NACHWEISPFLICHTEN:

Daraus resultiert für den zukünftigen Betreiber die Nachweispflicht für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage


• nach dem Baurecht auf Basis der Musterbauordnung und Musterprüfverordnung 

• nach Vorgaben des Verfassers des Brandschutzkonzeptes, bzw. des Brandschutznachweises. 

• entsprechend der technischen Regelwerke wie hier DIN EN 15004-1:2008-09, Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln 

• für die Personensicherheit auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung 

• ggf. nach weiteren Anforderungen auf Basis berufsgenossenschaftlicher Regelungen und 

• für den geeigneten Versicherungsschutz nach den Techni- schen Regeln der Versicherer (wie z.B. denen des VdS oder der FM Global)


Diese Nachweispflicht wird mittels unterschiedlicher Prüfer (Prüfingenieur, Berufsgenossenschaft, Versicherer) mit unterschiedlichen Prüfzeugnissen und unterschiedlichen Rechnungen erfüllt. 
Die umfangreichen Nachweispflichten beziehen sich nur auf die als Beispiel definierte Anlage. Unternehmen betreiben jedoch eine Vielzahl vergleichbarer Anlagen. 


 

BEWERTUNGSFAKTOREN:

Bewertungsfaktoren, die die Nachweispflicht in den unterschied- lichen Ausgangslagen beeinflussen, werden wie folgt definiert:


• Mögliche Änderungen im Anlagenlayout auf Wunsch des Anlagenbetreibers im Rahmen der Planungsphasen 

• Mögliche Änderungen bestehender Anlagen auf Basis sich weiterentwickelnder technischer Regelungen 

• Mögliche Änderungen bei bestehenden Anlagen aufgrund sich ändernder Betriebsparameter 

• Weitere Variablen 
Die Nachweispflichten und die Bewertungsfaktoren gelten dabei für alle Abschnitte des Lebenszyklus einer solchen Anlage, von der Errichtung, Betrieb, Umbau, Wartung und In- standhaltung bis zur Demontage.


BEWERTUNGSQUALIFIZIERUNG:


Für jede der hier genannten Nachweispflichten werden unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation des Prüfers vorausgesetzt. Dies gilt auch für die Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Wartung und Instandhaltung solcher Ein- richtungen und Bauteile.


IN DER PRAXIS:


Erfahrungen aus der Praxis sowie intensiver Erfahrungsaustausch in den Fachbereichen des WFVD zeigen, dass trotz der Vielfalt der vorgenannten Bedingungen nach „bestandenen“ Prüfungskomponenten eine erwartungsgemäß störungsfreie Funktionstüchtigkeit nicht gewährleistet werden kann.


ORGANISATIONS- UND VERANTWORTUNGSHOHEIT:


Der Betreiber der Anlage bleibt dabei durchgängig in der Verantwortung!


POSITION DES WFVD:


Ansatzpunkte zur Entwirrung der Nachweispflichtenvielfalt mit ihren zahlreichen Prüfvariablen sind:


• die Beschreibung der Anforderungen an die gewünschte Anlage durch den Betreiber/Konzeptersteller
• die Sicherstellung der Qualifikation der Beauftragten/ internen Ansprechpartner für den Betreiber
• die Sicherstellung der Qualifikation bei der Auswahl der Dienstleister (TGA, Errichterfirmen, Wartungsfirmen etc.)
• die Sicherstellung der Qualifikation des beauftragten Prüfers
• die Erarbeitung gemeinsamer Plausibilitätschecks für die Prüfungen und deren Dokumentation sowie die Festlegung geeigneter Maßnahmen bei der Feststellung von Fehlern/ Abweichungen
• Transparenz bei der Zurverfügungstellung notwendiger Unterlagen
• ein verstärkter gegenseitiger Informationsaustausch auch bei der Erstellung von Prüfprozessen
Ziel der Zukunft muss es sein, Prüfansätze und -abläufe bei gleichen brandschutztechnischen Einrichtungen rechtsübergreifend zu harmonisieren.

 

 

Ihre Ausbildung - Ihre Zukunft


Die feuerwehrtechnische Ausbildung

Hier wird das Grundwissen für den Einsatz als Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vermittelt.
Dieser Ausbildungsabschnitt gliedert sich in eine feuerwehrtechnische Grundausbildung,
Wachpraktika auf einer Feuerwache und einen rettungsdienstlichen Teil.